Der Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 27.500 Euro festgesetzt.
Das Landgericht hatte im Adhäsionsverfahren „dem Grunde nach festgestellt“, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin S. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Es hatte außerdem festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die der Adhäsionsklägerin aus den abgeurteilten Taten entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den Antrag einer weiteren Adhäsionsklägerin hatte das Landgericht abgesehen. Auf die von dem Angeklagten unbeschränkt eingelegte Revision hat der Senat klargestellt, dass der von der Adhäsionsklägerin S. geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, und das Urteil dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes abgesehen wird.
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