BGH - Beschluss vom 30.10.2023
I ZB 84/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 M 956/22
LG Essen, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 272/22

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 30.10.2023 - Aktenzeichen I ZB 84/22

DRsp Nr. 2023/14964

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § Abs. Nr. , § Abs. Nr. ). Bereits die beizutreibende Hauptforderung ohne Nebenforderungen beträgt 2.847 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § Abs. Satz 2, § Abs. Nr. Halbsatz 2 eingreift.