BGH - Beschluss vom 06.09.2022
V ZB 12/20
Normen:
RVG § 26 Nr. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 22/19
LG Stade, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 161/19

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten eines Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: Zwangsversteigerung)

BGH, Beschluss vom 06.09.2022 - Aktenzeichen V ZB 12/20

DRsp Nr. 2022/14743

Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten eines Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: Zwangsversteigerung)

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 26 Nr. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin (Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Die Wertfestsetzung hat nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, weil sich die Gerichtsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem Gegenstandswert richten (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZB 12/20, juris Rn. 10). Über den Antrag ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

II.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.000.000 €.