Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.
Der Wert für die Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 VV zum RVG wird auf 3.789,82 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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