OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.02.2021
12 W 2/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 82/19

Festsetzung des Gegenstandswerts für die Terminsgebühr für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 12 W 2/21

DRsp Nr. 2021/3153

Festsetzung des Gegenstandswerts für die Terminsgebühr für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung

Für die Höhe der Terminsgebühr ist grundsätzlich der Streitwert der Hauptsache maßgeblich, auch wenn die Klage nach Aufruf der Sache in der mündlichen Verhandlung teilweise zurück genommen wird. Jedoch ist eine bereits vor der Hauptverhandlung (hier: durch teilweise Erledigungserklärung) erfolgte gebührenrelevante Streitwertänderung zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 82/19, teilweise abgeändert.

Der Wert für die Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 VV zum RVG wird auf 3.789,82 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.