BGH - Beschluss vom 22.03.2022
X ZB 15/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
GRUR 2022, 759
MDR 2022, 712
WRP 2022, 785
Vorinstanzen:
BPatG, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 20/19

Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen X ZB 15/19

DRsp Nr. 2022/5618

Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht ohne weiteres der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits herangezogen werden, der auf ein Patent gestützt war, das die Priorität derselben Anmeldung in Anspruch nimmt wie das Streitpatent.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Das Streitpatent ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang widerrufen worden. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben.

In einem Nichtigkeitsverfahren gegen ein europäisches Patent, das dieselbe Priorität in Anspruch nimmt wie das Streitpatent, hat das Patentgericht den Streitwert mit Rücksicht auf eine auf das europäische Patent gestützte Verletzungsklage auf 13.437.500 Euro festgesetzt.

Die Einsprechende regt an, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf nicht weniger als 2 Millionen Euro festzusetzen. Die Patentinhaberin hält allenfalls einen Betrag von 500.000 Euro für angemessen.