Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Februar 2017 wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beteiligte zu 1, die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF), die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für ein erstinstanzliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren.
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