Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 231,57 Euro festgesetzt.
Auf Antrag der Bevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG). Über den Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Nachdem die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet (BayVGH, B.v. 4.10.2012 - 6 C 10.1072 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch § 25 Abs. 2 RVG), ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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