OLG München - Beschluss vom 22.04.2020
31 Wx 147/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2020, 634
NJW-RR 2020, 760
WM 2020, 2395
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.02.2019

Festsetzung des Geschäftswerts zur Berechnung von RechtsanwaltsgebührenVertretung von Organen und Namensgebern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

OLG München, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 147/19

DRsp Nr. 2020/6120

Festsetzung des Geschäftswerts zur Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren Vertretung von Organen und Namensgebern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

1. Der Grundsatz, dass bei Vertretung eines Anwalts in eigener Sache in einem Spruchverfahren kein Rechtsschutzinteresse für eine Festsetzung des Geschäftswerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren besteht, gilt nicht, sofern eine Rechtsanwaltsgesellschaft-mbH Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind.2. Die Frage der Erstattungsfähigkeit etwaiger Kosten einer Rechtsanwaltsgesellschaft-mbH, die in einem Spruchverfahren Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind, ist allein im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 1.2.2019 wird in Ziffer II. in Bezug auf die Antragsteller zu 51) und zu 52) aufgehoben.

2.

Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Geschäftswert für das Verfahren 1. Instanz wird für die Antragsteller zu 51) und zu 52) auf insgesamt

10.000 €

festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2;

Gründe

I.