Der Bescheid für 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2020 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag ohne Hinzurechnung nach §
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 60% der Klägerin und zu 40% dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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