FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.08.2020
15 K 10223/18
Normen:
EStG § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Festsetzung des Rückzahlungsbetrags gegenüber dem Zulageberechtigten in den Fällen einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 15 K 10223/18

DRsp Nr. 2022/14262

Festsetzung des Rückzahlungsbetrags gegenüber dem Zulageberechtigten in den Fällen einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen

Tenor

Der Bescheid vom 7. Mai 2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2018 wird aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung infolge einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen.

Die Klägerin hat bei der B... GmbH [Anbieterin] unter der Vertragsnummer... einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag [Altersvorsorgevertrag] abgeschlossen.