Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. Mai 2018 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren S
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Sozialgericht Heilbronn (SG) für ein erstinstanzliches Klageverfahren, das eine Untätigkeitsklage betraf.
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