Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die angegriffene Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, wonach in Verfahren nach §
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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