LG Saarbrücken, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 379/17
Festsetzung des Streitwertes nichtvermögensrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung ehrverletzender ÄußerungenErmessensentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des EinzelfallesVerweisung an das sachlich zuständige Gericht nach einem hilfsweise gestellten Antrag
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 5 U 58/18
DRsp Nr. 2020/12248
Festsetzung des Streitwertes nichtvermögensrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung ehrverletzender ÄußerungenErmessensentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des EinzelfallesVerweisung an das sachlich zuständige Gericht nach einem hilfsweise gestellten Antrag
1. Die zur Festsetzung des Streitwertes nichtvermögensrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gebotene Ermessensentscheidung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung und des Umfanges der Sache und auch der Vermögensverhältnisse der Parteien zu treffen. Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannte "Ausgangswert" von derzeit 5.000,-- Euro ist lediglich ein erster Anhalt und je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen.2. Hat das vom Kläger angerufene Landgericht die Klage zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, so ist der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers an das sachlich zuständige Amtsgericht zu verweisen.
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