Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Koblenz vom 15. April 2020 und der Streitwertfestsetzung im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2020 auf 49.000 € festgesetzt.
I. Das Landgericht Koblenz und das Oberlandesgericht Koblenz haben den Streitwert für die erste und zweite Instanz übereinstimmend auf 34.300 € festgesetzt, wovon nach der gegebenen Begründung auf den Klageantrag zu I (Unterlassung) 19.000 €, auf den Klageantrag zu II (Zahlung der Vertragsstrafe) 15.300 € und auf den Widerklageantrag (Feststellung der Nichtigkeit der Unterlassungsvereinbarung) 0 € entfallen.
II. Die Streitwertfestsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zu ändern.
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