VGH Bayern - Beschluss vom 10.01.2017
8 C 16.2606
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 2 K 16.1008

Festsetzung des Streitwerts aufgrund Streitwertkatalogs i.R.e. straßenrechtlichen Sondernutzung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 8 C 16.2606

DRsp Nr. 2017/7046

Festsetzung des Streitwerts aufgrund Streitwertkatalogs i.R.e. straßenrechtlichen Sondernutzung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Bevollmächtigte des Beklagten vermag keine Defizite der Streitwertfestsetzung in Höhe von 500 Euro durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2016 aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht erläutert in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16. Dezember 2016 ausführlich die Gesichtspunkte, die mit Blick auf die Bedeutung der Sache für den Kläger zur Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 500 Euro nach gerichtlichem Ermessen gem. § 52 Abs. 1 GKG geführt haben. Diese Darlegungen sind nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei. Auf die vom Bevollmächtigten des Beklagten angeführten Gesichtspunkte zur etwaigen rechtlichen Komplexität des Verfahrens und dem damit einhergehenden anwaltlichen Bearbeitungsaufwand kommt es demgegenüber für die Streitwertbemessung nicht an.