Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Senat geht aufgrund des neuen, erstmaligen Tatsachenvortrags im Beschwerdeverfahren davon aus, dass die Beschwerde der in erster Instanz obsiegenden und deshalb kostenerstattungsberechtigten Antragsgegnerin mit dem Ziel, einen höheren Streitwert festzusetzen, wegen einer abgeschlossenen Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten mit entsprechend höherer Vergütung zulässig ist, auch wenn die Honorarvereinbarung selbst nicht vorgelegt wurde. Das Vorliegen einer solchen wurde jedoch mit der vorgelegten Rechnung vom 17. Oktober 2019, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.316,98 Euro ausweist, glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zutreffend auf 2.500 Euro festgesetzt.
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