OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2015
19 E 664/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4553/14

Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Klageverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 19 E 664/15

DRsp Nr. 2024/955

Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Klageverfahrens

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes [GKG]). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.