Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht nach seiner Klagerücknahme den Streitwert für das Klageverfahren bezüglich der mit Bescheid vom 16. August 2018 ausgesprochenen Beseitigungsanordnung auf 5.000,00 Euro und nicht, wie im Eilverfahren nach §
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