OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.05.2024
6 O 14/24
Normen:
VwGO § 98; ZPO § 485 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 2/16

Festsetzung des Streitwerts für das selbständige Beweisverfahren

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.05.2024 - Aktenzeichen 6 O 14/24

DRsp Nr. 2024/7354

Festsetzung des Streitwerts für das selbständige Beweisverfahren

1. Auch für selbstständige Beweisverfahren im Verwaltungsprozess (§ 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO) gilt, dass sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Hauptsachewert richtet. Er ist nach Durchführung der Beweiserhebung und unter Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu ermitteln. 2. Ausgangspunkt der Bemessung ist die sich für den Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens aus seinem Antrag ergebende Bedeutung der Sache, §§ 40, 52 Abs. 1 GKG. Dient das Beweisverfahren der Feststellung von (Bau-) Mängeln, bestimmt sich dessen Wert nach dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen und gutachterlich festzustellenden Mängelbeseitigungsaufwand, da dieser regelmäßig Gegenstand eines späteren Hauptsacheverfahrens ist. 3. Unerheblich bleibt, wie die Beteiligen die eingeholten Gutachten später bewerten und dass sie durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs ein Hauptsacheverfahren vermeiden. 4. Besteht Streit über die Richtigkeit der Höhe der von den Sachverständigen ermittelten Kosten, ist hierüber nicht im Verfahren zur Festsetzung des Streitwertes zu entscheiden, sondern das Beweisverfahren fortzusetzen.

Tenor