Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2016 -
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Senat legt die Beschwerde vom 16.05.2016, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde vorgelegten Senatsbeschlusses vom 05.11.2008 -
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