VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.03.2017
5 S 1972/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2017, 1022
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4031/15

Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren bzgl. Errichtung einer Wechselwerbeanlage; Verdoppelung des Betrags bei Beleuchtung der Wechselwerbeanlage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 5 S 1972/16

DRsp Nr. 2017/17526

Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren bzgl. Errichtung einer Wechselwerbeanlage; Verdoppelung des Betrags bei Beleuchtung der Wechselwerbeanlage

Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren, das die Errichtung einer Wechselwerbeanlage zum Gegenstand hat, ist ausschließlich von der Empfehlung in Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auszugehen. Der sich aus der Anwendung der Empfehlung ergebende Betrag ist zu verdoppeln, wenn die Wechselwerbeanlage beleuchtet sein soll.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2016 - 2 K 4031/15 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 13.500 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Der Senat legt die Beschwerde vom 16.05.2016, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde vorgelegten Senatsbeschlusses vom 05.11.2008 - 5 S 2482/08 - dahin gehend aus, dass sie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen erhoben worden und darauf gerichtet ist, dass der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 6.750 Euro auf 15.000 Euro angehoben wird.