Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem (Streitwert-) Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Januar 2017 - AN 3 K 16.1273 - wird zurückgewiesen.
Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat mit am 17. Februar 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 14. Februar 2017 "Berufung" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 einlegen lassen, sich aber (auch) gegen die Höhe des Streitwerts gewandt. Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Klägerin (nur) als Streitwertbeschwerde verstanden wird.
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