Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. März 2021 -
Die Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 10.000,-- EUR begehrt, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat für den Antrag des Klägers festzustellen, dass eine ihn betreffende Äußerung des Oberbürgermeisters der Stadt Freiburg in der Gemeinderatssitzung der Stadt Freiburg vom 26.05.2020 rechtswidrig war, den sog. Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR festgesetzt und zur Begründung angeführt, es gebe keinen Grund, der Empfehlung von Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu folgen und den Streitwert bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten gemäß § 52 Abs. 1 GKG allgemein und ausnahmslos auf 10.000,-- EUR festzusetzen.
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