Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde gegen Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 29. August 2016 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Eilrechtsschutzbegehren zu Recht auf 11.790,31 Euro und damit auf ein Achtel des zu vollstreckenden Betrags von 94.322,50 Euro festgesetzt.
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