VGH Bayern - Beschluss vom 18.07.2023
2 C 23.1170
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 22.1543

Festsetzung des Streitwerts im mittleren Bereich des Streitwertrahmens i.R.e. Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 2 C 23.1170

DRsp Nr. 2024/9044

Festsetzung des Streitwerts im mittleren Bereich des Streitwertrahmens i.R.e. Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Mai 2023 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000, - € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die von der Bevollmächtigten der Kläger in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 10.000,- Euro begehrt, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat Erfolg. Es ist vorliegend angemessen, den Streitwert auf 10.000, - Euro festzusetzen.