LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2021
L 8 BA 8/21 B
Normen:
SGG § 197a; GKG § 52 Abs. 2; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 46 BA 37/18

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen VerfahrenAuffangstreitwert in Statusfeststellungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 8/21 B

DRsp Nr. 2022/11005

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Auffangstreitwert in Statusfeststellungsverfahren

In Verfahren nach § 7a SGB IV sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 GKG für den Ansatz des Auffangstreitwerts als gegeben anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.12.2020 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 197a; GKG § 52 Abs. 2; SGB IV § 7a;

Gründe

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]). Er ist insbesondere befugt, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts im eigenen Namen einzulegen (§ 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Gem. § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.