Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Bezugnahme auf Nr. 11.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ 2013, Beilage 2, S.
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