OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2017
11 E 246/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; BBergG § 52; BBergG § 53 Abs. 2a; BBergG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 369/15

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Zulassung von bergrechtlichen (Rahmen-)Betriebsplänen im Wege der Planfeststellung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 11 E 246/17

DRsp Nr. 2017/11978

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Zulassung von bergrechtlichen (Rahmen-)Betriebsplänen im Wege der Planfeststellung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; BBergG § 52; BBergG § 53 Abs. 2a; BBergG § 55 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Bezugnahme auf Nr. 11.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.) auf insgesamt 30.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.