OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.07.2017
11 E 522/17
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1785/16

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Anspruchs auf verkehrsrechtliches Einschreiten zur Begrenzung der Verkehrsbelastung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 11 E 522/17

DRsp Nr. 2017/11091

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Anspruchs auf verkehrsrechtliches Einschreiten zur Begrenzung der Verkehrsbelastung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die vom Kläger nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz GKG in zulässiger Weise ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht in Höhe von 12.500 Euro begegnet keinen Bedenken. Das in einem Haupt- und einem Hilfsantrag zum Ausdruck gebrachte Klagebegehren des Klägers rechtfertigt keine davon abweichende Festsetzung.