Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die vom Kläger nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz GKG in zulässiger Weise ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht in Höhe von 12.500 Euro begegnet keinen Bedenken. Das in einem Haupt- und einem Hilfsantrag zum Ausdruck gebrachte Klagebegehren des Klägers rechtfertigt keine davon abweichende Festsetzung.
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