Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Berichterstatterin - vom 19. August 2019 geändert:
Die Höhe des Streitwertes wird auf 12.843,52 € festgesetzt.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG entscheidet der Senat anstelle des Einzelrichters wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.
Die zulässige Beschwerde nach § 68 GKG gegen die Festsetzung des Streitwerts ist begründet, da die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im (Änderungs-) Beschluss vom 19. August 2019 überhöht ist und der Fehler einen Gebührensprung (vgl. Anlage 2 zum GKG) bewirkt. Der Streitwert beträgt nicht 14.617,80 €, sondern 12.843,52 €.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|