OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2017
8 E 10117/17.OVG
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 6357/16

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage wegen sonstiger Beeinträchtigungen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 8 E 10117/17.OVG

DRsp Nr. 2017/8532

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage wegen sonstiger Beeinträchtigungen

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013", LKRZ 2014, 169. Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend auf 7.500,00 € festgesetzt.