Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem "
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