OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2017
4 E 268/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 842/08

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 4 E 268/17

DRsp Nr. 2017/9015

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

Tenor

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20.3.2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine Untersagung der Vermittlung von Sportwetten gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - Streitwertkatalog 2013 -.

Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.

Entsprechend dem in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für eine Gewerbeuntersagung vorgesehenen Streitwert legt der Senat auch bei Klagen gegen Ordnungsverfügungen, mit denen die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird, den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 Euro zu Grunde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2012 ‒ 4 E 423/12 ‒.