OVG Thüringen - Beschluss vom 25.06.2019
5 PO 579/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 2 S. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Festsetzung des Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf den Auffangstreitwert; Gerichtliche Praxis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

OVG Thüringen, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 5 PO 579/18

DRsp Nr. 2020/2094

Festsetzung des Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf den Auffangstreitwert; Gerichtliche Praxis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2 S. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter/Berichterstatter erlassen wurde (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG).

Die Beschwerde ist zulässig.

Die gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts (nicht "Streitwerts") durch den Berichterstatter gerichtete Beschwerde ist statthaft (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG).

Die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) konnten die Beschwerde im eigenen Namen einlegen (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG). Auch übersteigt der Beschwerdegegenstand den maßgeblichen Beschwerdewert von 200,00 EUR (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die am 7. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den am 25. Juli 2018 zugestellten Beschluss hat auch die zweiwöchige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).