OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.05.2020
3 O 42/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 297/19

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Asylrechtsstreit

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 3 O 42/20

DRsp Nr. 2020/9076

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Asylrechtsstreit

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erfasst auch die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

1. Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. März 2020 zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat übertragen hat.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.