1. Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. März 2020 zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat übertragen hat.
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß §
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