Auf die Revision der Antragstellerin werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2022 und das Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 29. Juni 2021 aufgehoben.
Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte wirksam als neue Klägerin aufgenommen.
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