BGH - Beschluss vom 26.08.2021
II ZB 31/14
Normen:
RVG § 22 Abs. 2; RVG § 23b; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2021, 790
NZG 2022, 224
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 OH 17735/10
OLG München, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen KAP 3/10

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag

BGH, Beschluss vom 26.08.2021 - Aktenzeichen II ZB 31/14

DRsp Nr. 2021/15173

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag

Soweit nach § 22 Abs. 2 RVG der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. € beträgt, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist, und der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. € beträgt, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €, soweit in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber sind, muss zur Mehrheit von Gegenständen - hier die Ausgangsverfahren - für eine Überschreitung der Wertgrenze des § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG eine Personenmehrheit hinzukommen, und zwar unabhängig von der Zahl der Ausgangsverfahren. Daran fehlt es, wenn es nur eine Person des Musterklägers gibt.

Tenor

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, des Beteiligten zu 2 sowie der Beigetretenen zu B1 bis B27 und B29 bis B129 auf 41.324.609,58 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 2; RVG § 23b; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Auf den zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Antragsteller gemäß §§ 23b, 22 Abs. 2 RVG auf 41.324.609,58 € festzusetzen.