Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 750,-- Euro festgesetzt.
Über den Antrag der Bevollmächtigten der Beklagten "auf Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren" entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Vorsitzenden als Berichterstatter. Da im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Der Antrag wird deshalb dahingehend verstanden, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich hier gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für die Vollstreckungsgläubigerin hat und ist damit auf 750,-- Euro festzusetzen. Diese Festsetzung folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
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