BGH - Beschluss vom 13.08.2020
VII ZR 294/17
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 102/06
OLG Düsseldorf, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 124/16

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen VII ZR 294/17

DRsp Nr. 2020/13278

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 305.749,33 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte hat den Antragsteller mit Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2017 beauftragt, welches die Beklagte mit 305.749,33 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 67.355,16 € weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Juni 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 67.355,16 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

II.