BGH - Beschluss vom 28.10.2020
VIII ZR 383/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 2;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 27.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 152/16
LG Bremen, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 21/18

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hinsichtlich Mietminderung

BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 383/18

DRsp Nr. 2020/17030

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hinsichtlich Mietminderung

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - auf 4.899,27 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 2;

Gründe

I.

Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 7. November 2018 beauftragt. Durch dieses Urteil ist der Kläger hinsichtlich der Klage durch die Abweisung des Hauptantrags (Räumung und Herausgabe der Wohnung) und des Hilfsantrags (Duldung der Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere Fertigstellung der Dachgaube) sowie hinsichtlich der Widerklage durch die Verurteilung zur Zahlung von 365,83 € und 1.325 €, jeweils nebst Zinsen, und durch die Verurteilung zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus samt Wiederherstellung des Schrägdachs beschwert.