Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren der Klägerinnen beträgt 90.000.000 €.
I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Entgelte, Unterlassung und Feststellung in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 30 Mio. € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen beantragt aus eigenem Recht und namens der Klägerinnen, den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerinnen im Revisionsverfahren auf 90 Mio. € festzusetzen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.).
III. Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen.
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