Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 24. April 2017 auf 25.000 € festgesetzt.
Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen ist der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 25.000 € festzusetzen (§ 63 Abs. 3 GKG).
Die Abänderung der Wertfestsetzung berücksichtigt, dass lediglich Tenorziffer 4 der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 (BK 4-13-739) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war. Der Streitwert für die Anfechtung von Tenorziffer 4 ist mit 25.000 € zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2017 - EnVR 37/15, Rn. 2).
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