Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Senatsbeschluss vom 20. Mai 2021 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Weder die Anhörungsrüge noch die Gegenvorstellung der Beklagten haben Erfolg. Die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung der vorgenommenen Wertfestsetzung.
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