BGH - Beschluss vom 14.09.2021
IX ZR 284/19
Normen:
GKG § 69a Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 154/17
OLG Frankfurt/Main, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 238/18

Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - Aktenzeichen IX ZR 284/19

DRsp Nr. 2021/16284

Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Senatsbeschluss vom 20. Mai 2021 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 69a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Weder die Anhörungsrüge noch die Gegenvorstellung der Beklagten haben Erfolg. Die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung der vorgenommenen Wertfestsetzung.