BFH - Beschluss vom 28.02.2011
VII B 220/10
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1b; BImSchG § 37c Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1322/09

Festsetzung einer Abgabe wegen Pflichtverletzung zur Sicherstellung eines Mindestanteils von Biokraftstoff in den in Verkehr gebrachten Ottokraftstoffen oder Dieselkraftstoffen; Umweltverträglichkeit von in Verkehr gebrachtem Ottokraftstoff in Form von Alkylatbenzin

BFH, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen VII B 220/10

DRsp Nr. 2011/6858

Festsetzung einer Abgabe wegen Pflichtverletzung zur Sicherstellung eines Mindestanteils von Biokraftstoff in den in Verkehr gebrachten Ottokraftstoffen oder Dieselkraftstoffen; Umweltverträglichkeit von in Verkehr gebrachtem Ottokraftstoff in Form von Alkylatbenzin

1. NV: Alkylatbenzin, das in Motoren zum Antrieb von im Gartenbau und in der Forstwirtschaft eingesetzten Kleingeräten verwendet wird, ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen. 2. NV: Bestimmungen der Biokraftstoffrichtlinie können die nach objektiven Kriterien vorzunehmende Einreihung eines Kraftstoffs in die KN nicht beeinflussen. 3. NV: Die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Biokraftstoffanteils beim Handel mit Otto- und Dieselkraftstoffen besteht unabhängig davon, in welchen Motoren diese Erzeugnisse eingesetzt werden. 4. NV: Der Umstand, dass der Gesetzgeber den sog. Beimischungszwang nicht auf die im Verkehrssektor verwendeten Kraftstoffe beschränkt hat, verstößt nicht gegen die Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie, die den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Förderung von Biokraftstoffen belässt. 5. NV: Der vom Gesetzgeber angeordnete Beimischungszwang verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 GG.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1b; BImSchG § 37c Abs. 2;

Gründe

I.