BFH - Urteil vom 07.07.2015
VII R 64/13
Normen:
BImSchG § 37a Abs. 1 S. 1; BImSchG § 37c Abs. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1232/09

Festsetzung einer Abgabe wegen Unterschreitung des Mindestanteils von Biokraftstoff an in Verkehr gebrachten Otto- oder Dieselkraftstoffen

BFH, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen VII R 64/13

DRsp Nr. 2015/16862

Festsetzung einer Abgabe wegen Unterschreitung des Mindestanteils von Biokraftstoff an in Verkehr gebrachten Otto- oder Dieselkraftstoffen

1. NV: Alkylatbenzin ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen. 2. NV: Der Anordnung eines Beimischungszwangs und der Erhebung einer Ausgleichsabgabe für Energieerzeugnisse, die nicht im Verkehrssektor verwendet werden, stehen die Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie nicht entgegen. 3. NV: Der vom Gesetzgeber angeordnete Beimischungszwang verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Der Beimischungszwang gem. § 37a Abs. 1 BImSchG gilt unabhängig von der konkreten Verwendung des Kraftstoffs. 2. Die Einbeziehung von Alkylatbenzin in den Anwendungsbereich des § 37a Abs. 1 S. 1 BImSchG verstößt nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie 2003/30/EG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013 1 K 1232/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BImSchG § 37a Abs. 1 S. 1; BImSchG § 37c Abs. 2;

Gründe