OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2021
21 W 38/15
Normen:
AktG § 327a Abs. 1 S. 1; SpruchG § 15;
Fundstellen:
AG 2022, 83
BB 2022, 114
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 43/13

Festsetzung einer angemessenen BarabfindungAnteiliger UnternehmenswertMethode zur Bestimmung des Beta-FaktorsVerwendung von Forward-WechselkursenAnsatz einer wachstumsbedingten Thesaurierung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 21 W 38/15

DRsp Nr. 2021/17973

Festsetzung einer angemessenen Barabfindung Anteiliger Unternehmenswert Methode zur Bestimmung des Beta-Faktors Verwendung von Forward-Wechselkursen Ansatz einer wachstumsbedingten Thesaurierung

Die Schätzung des Unternehmenswertes zur Festsetzung der Barabfindung kann im Einzelfall anhand eines Vorerwerbspreises erfolgen. Dies insbesondere dann, wenn ein - etwaiger - Paketzuschlag ausgeschlossen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die Beschwerden der Antragsteller zu 37) und 38), zu 40) und 41), zu 90) und 92), zu 94) und 97) und die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 3) bis 11), zu 25) und 26) sowie zu 84) bis 88) werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der beschwerdeführenden Antragsteller zu 3) bis 11), zu 25) und 26), zu 37) und 38), zu 40) und 41), zu 84) bis 88) zu 90) und 92) und zu 94) und 97).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.579.049,- € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 327a Abs. 1 S. 1; SpruchG § 15;

Gründe

A.