LSG Thüringen - Beschluss vom 04.02.2021
L 1 JVEG 1253/19
Normen:
JVEG § 5 Abs. 2; RVG -VV Nr. 7003;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 929/18

Festsetzung einer Fahrtkostenentschädigung auf 0 EuroMitbenutzung des Fahrzeugs eines Prozessbevollmächtigten

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1253/19

DRsp Nr. 2021/5366

Festsetzung einer Fahrtkostenentschädigung auf 0 Euro Mitbenutzung des Fahrzeugs eines Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Fahrtkostenentschädigung des Klägers im Verfahren L 3 R 929/18 für dessen Teilnahme am Erörterungstermin am 17. Mai 2019 wird für die Erinnerungsgegnerin als Zessionarin auf 0,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 5 Abs. 2; RVG -VV Nr. 7003;

Gründe

I.