BGH - Beschluss vom 14.07.2020
1 StR 277/17
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 296
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 402 Js 73330/16

Festsetzung einer Pauschvergütung eines Verteidigers für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 1 StR 277/17

DRsp Nr. 2020/11201

Festsetzung einer Pauschvergütung eines Verteidigers für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung

Tenor

Der Antrag des für die Angeklagte R. gerichtlich bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. A. , auf Festsetzung einer Pauschgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der bereits vom Landgericht als Pflichtverteidiger der Angeklagten R. beigeordnete Antragsteller wurde mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27. Juli 2017 neben einem weiteren Pflichtverteidiger als Verteidiger der Angeklagten für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt.

Am 7. November 2017 fand im ersten Rechtsgang eine Hauptverhandlung mit einer Dauer von einer Stunde und zehn Minuten vor dem Bundesgerichtshof statt, an der unter anderem neben dem weiteren Pflichtverteidiger auch der Antragsteller als Verteidiger der Angeklagten R. teilnahm. Im zweiten Rechtsgang wurden die von beiden Angeklagten eingelegten Revisionen im Beschlusswege verworfen.