OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.04.2018
8 W 97/18
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 6; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 97/18
LG Ravensburg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 11/11

Festsetzung einer Sachverständigenvergütung auf 0 EuroGerichtsbekannte fachliche Unzulänglichkeit eines GutachtersKeine Aberkennung eines Vergütungsanspruchs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 8 W 97/18

DRsp Nr. 2019/12764

Festsetzung einer Sachverständigenvergütung auf 0 € Gerichtsbekannte fachliche Unzulänglichkeit eines Gutachters Keine Aberkennung eines Vergütungsanspruchs

Zu den Voraussetzungen einer Kürzung des Sachverständigenvergütungsanspruchs bei Verstoß gegen die Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 1 ZPO.

1. Es ist rechtlich unzulässig, einen Gutachter, dessen fachliche Unzulänglichkeit bekannt geworden ist, in seiner Tätigkeit zu belassen oder ihn weiter zu beauftragen, um ihm dann nachfolgend wegen eben dieser fehlenden Fachkunde den Vergütungsanspruch abzuerkennen.2. Die Beteiligten - Gericht wie Parteien - müssen sich an ihrem bisherigen Verhalten messen und unter Umständen so behandeln lassen, als ob sie mit den Kenntnissen und Fähigkeiten wie auch der Arbeitsweise des Sachverständigen einverstanden gewesen wären.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 11.04.2017, Az. 4 OH 11/11, teilweise abgeändert:

Unter Zurückweisung seines darüber hinausgehenden Antrags wird die Vergütung des Sachverständigen XXX, für seine Tätigkeit im Verfahren 4 OH 11/11 des Landgerichts Ravensburg festgesetzt auf

5.467,37 €.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Sachverständigen XXX zurückgewiesen.

3. 4.