FG Hamburg - Urteil vom 22.10.2003
IV 335/01
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 51 Abs. 1 ;

Festsetzung einer Sanktion auch bei Beantragung einer höheren als die zustehende Ausfuhrerstattung ohne eigenes Verschulden

FG Hamburg, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen IV 335/01

DRsp Nr. 2006/1119

Festsetzung einer Sanktion auch bei Beantragung einer höheren als die zustehende Ausfuhrerstattung ohne eigenes Verschulden

Der Umstand, dass die Festsetzung einer Sanktion auch für Fälle vorgesehen ist, in denen der Ausführer ohne eigenes Verschulden eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, begründet weder einen Verstoß gegen den Grundsatz "nulla poena sine culpa" noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Diskriminierungsverbot.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 51 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Sanktion durch das beklagte Hauptzollamt.

Die Klägerin meldete mit Ausfuhranmeldung vom 10.2.2000 beim Hauptzollamt H eine Warensendung von 125 Kartons "Fleisch von Rindern, gefr., andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 GHT oder mehr" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9500 zur Ausfuhr nach den Philippinen an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 4.4.2000 antragsgemäß gewährte.