BFH - Urteil vom 06.09.2023
I R 35/20
Normen:
AStG § 6 Abs. 1; AStG § 6 Abs. 4; EStG § 17;
Fundstellen:
DStR 2024, 18
DB 2024, 162
DStRE 2024, 117
IStR 2024, 104
NWB 2024, 155
StX 2024, 45
BFH/NV 2024, 302
StuB 2024, 159
FR 2024, 282
EStB 2024, 77
GmbH-Stpr. 2024, 86
GmbH-Stpr. 2024, 116
RIW 2024, 242
GStB 2024, 14
GmbHR 2024, 444
GmbH-StB 2024, 104
RdW 2024, 411
AG 2024, 497
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 835/19

Festsetzung einer sog. Wegzugsteuer in Folge des Umzugs eines Steuerpflichtigen von der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz

BFH, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen I R 35/20

DRsp Nr. 2024/370

Festsetzung einer sog. Wegzugsteuer in Folge des Umzugs eines Steuerpflichtigen von der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz

Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Wächtler vom 26.02.2019 - C-581/17, EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht 2019, 260), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 31.08.2020 - 2 K 835/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AStG § 6 Abs. 1; AStG § 6 Abs. 4; EStG § 17;

Gründe

I.

Im Streit steht, ob in Folge des Umzugs des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) von der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in die Schweiz die sogenannte Wegzugsteuer gemäß § 6 des Außensteuergesetzes in der für das Jahr 2011 (Streitjahr) geltenden Fassung (AStG) festgesetzt werden darf.