I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Beigeladene ist Beschwerdeführerin und begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für ein außergerichtlich geführtes Gespräch mit dem Bevollmächtigten der Antragsteller.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung erhobenen Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2021 (Az. 1 CS 20.2787) zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden den Antragstellern auferlegt. Die Beigeladene beantragte für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung einer 1,6 fachen Verfahrensgebühr, einer 1,2 fachen Terminsgebühr sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale.
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