VGH Bayern - Beschluss vom 07.05.2024
1 C 22.54
Normen:
RVG Nr. 3104 VV;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 M 21.2105

Festsetzung einer Terminsgebühr für ein außergerichtlich geführtes Gespräch mit dem Bevollmächtigten einer Prozesspartei

VGH Bayern, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 1 C 22.54

DRsp Nr. 2024/8590

Festsetzung einer Terminsgebühr für ein außergerichtlich geführtes Gespräch mit dem Bevollmächtigten einer Prozesspartei

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG Nr. 3104 VV;

Gründe

I.

Die Beigeladene ist Beschwerdeführerin und begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für ein außergerichtlich geführtes Gespräch mit dem Bevollmächtigten der Antragsteller.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung erhobenen Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2021 (Az. 1 CS 20.2787) zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden den Antragstellern auferlegt. Die Beigeladene beantragte für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung einer 1,6 fachen Verfahrensgebühr, einer 1,2 fachen Terminsgebühr sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale.