BFH - Beschluss vom 14.04.2011
V B 100/10
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1279/10

Festsetzung eines die Abschlusszahlung übersteigenden Verspätungszuschlags

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen V B 100/10

DRsp Nr. 2011/11471

Festsetzung eines die Abschlusszahlung übersteigenden Verspätungszuschlags

NV: Damit bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags der Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs "genügende Beachtung" geschenkt wird (BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076), muss der Verspätungszuschlag nicht zwingend in ein prozentuales Verhältnis zur Abschlusszahlung gesetzt werden. Besondere Umstände des Einzelfalls können es vielmehr rechtfertigen, auch einen die Abschlusszahlung übersteigenden Verspätungszuschlag festzusetzen.

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat durch Schätzungsbescheid vom 7. Oktober 2009 die Umsatzsteuer für 2006 auf 39.014,56 € festgesetzt, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Umsatzsteuerjahreserklärung für dieses Jahr nicht abgegeben hatte. Unter Berücksichtigung von bereits geleisteten Vorauszahlungen von 31.889,71 € ergab sich eine noch zu leistende Abschlusszahlung von 7.124,85 €. Zugleich setzte das FA einen Verspätungszuschlag von 3.560 € fest. Nachdem der Kläger eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hatte, setzte das FA durch Bescheid vom 3. Mai 2010 die Umsatzsteuer auf nur 33.671,55 € fest und verminderte den Verspätungszuschlag auf 3.360 €.